Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Everglade GmbH
Nikolaus-August-Otto-Straße 8 I 65307 Bad Schwalbach
Stand: August 2026

Teil A – Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Bedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Everglade GmbH (Auftragnehmer) und ihren Auftraggebern über Leistungen des Garten- und Landschaftsbaus, des Baumdienstes, der Gebäudereinigung, des Hausmeister- und Objektservices, des Winterdienstes sowie über Transportleistungen.

(2) Neben Teil A gilt jeweils der Leistungsteil, der den beauftragten Leistungen entspricht. Bei Widersprüchen geht der Leistungsteil dem Teil A vor.

(3) Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist, wer bei Vertragsschluss in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

(4) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur wirksam, wenn der Auftragnehmer ihnen in Textform zustimmt. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer die Leistung in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen vorbehaltlos erbringt.

(5) Gegenüber Unternehmern gelten diese Bedingungen auch für alle künftigen Geschäfte, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Angebote des Auftragnehmers sind bis zu dem im Angebot genannten Datum bindend. Enthält das Angebot keine Angabe, beträgt die Bindefrist 30 Tage ab Angebotsdatum.

(2) Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebots durch den Auftraggeber zustande. Die Annahme kann in Textform oder durch Auftragsbestätigung des Auftragnehmers bestätigt werden.

(3) Kostenvoranschläge sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Auftragnehmer weist unverzüglich in Textform hin, wenn sich abzeichnet, dass ein unverbindlicher Kostenvoranschlag um mehr als 15 Prozent überschritten wird.

(4) Die erste Vor-Ort-Besichtigung zur Aufnahme des Leistungsumfangs ist kostenfrei. Weitergehende Planungs- und Beratungsleistungen werden nur nach gesonderter Vereinbarung erbracht und vergütet.

§ 3 Leistungsumfang

(1) Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot einschließlich seiner Anlagen. Pläne, Leistungsverzeichnisse und Bewässerungspläne sind Vertragsbestandteil, soweit sie im Angebot benannt sind.

(2) Positionen mit Vordersatz werden nach Aufmaß abgerechnet. Bedarfspositionen werden nur nach vorheriger Anordnung des Auftraggebers ausgeführt und abgerechnet.

(3) Der Auftragnehmer darf zur Erfüllung geeignete Nachunternehmer einsetzen. Er bleibt Vertragspartner und haftet für deren Leistung wie für eigene.

§ 4 Ausführungsfristen, Witterung und höhere Gewalt

(1) Ausführungstermine werden nach Vertragsschluss gemeinsam abgestimmt. Ein Ausführungstermin im Angebot ist unverbindlich, soweit er nicht ausdrücklich als Fixtermin vereinbart wird.

(2) Die Ausführung im Freien ist witterungsabhängig. Bei Frost, Dauernässe, Starkregen, Sturm, Schneelage oder aus vegetationstechnischen Gründen unzulässigen Bedingungen verschieben sich vereinbarte Termine angemessen. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich.

(3) Bei höherer Gewalt, Lieferengpässen, behördlichen Maßnahmen oder Arbeitskampf verlängern sich Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Leistungsfläche zum vereinbarten Termin frei zugänglich und geräumt ist.

(2) Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten alle ihm bekannten oder erkennbaren erdverlegten Leitungen, Kabel, Kanäle, Schächte, Drainagen, Zisternen, Abdichtungen und sonstigen Einbauten mit und weist deren Lage nach Möglichkeit nach. Auf Verlangen des Auftragnehmers holt er die erforderlichen Leitungsauskünfte bei den Versorgungsträgern ein.

(3) Der Auftraggeber stellt bauseits Wasser- und Stromanschluss sowie eine Abstell- und Lagermöglichkeit für Fahrzeuge, Geräte und Material in zumutbarer Nähe zur Leistungsfläche unentgeltlich zur Verfügung.

(4) Erschwerte Zugänge, insbesondere Treppen, enge Durchfahrten, Höhenunterschiede, Transportwege über 30 Meter oder fehlende Anfahrtmöglichkeit, sind vor Vertragsschluss mitzuteilen.

(5) Der Auftraggeber holt erforderliche behördliche Genehmigungen und Zustimmungen Dritter ein, insbesondere Genehmigungen nach kommunalen Baumschutzsatzungen, Nachbarzustimmungen und Sondernutzungserlaubnisse, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(6) Verletzt der Auftraggeber diese Pflichten, trägt er die daraus entstehenden Mehrkosten und Verzögerungen. Der Auftragnehmer kann Wartezeiten und vergeblichen Anfahrtsaufwand nach den vereinbarten Stundensätzen abrechnen.

§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist. Abweichende Zahlungsbedingungen im Angebot gehen vor.

(3) Der Auftragnehmer kann Abschlagszahlungen entsprechend dem Wert der erbrachten Leistungen verlangen (§ 632a BGB). Bei Aufträgen über 5.000 EUR netto kann eine Anzahlung von bis zu 40 Prozent vereinbart werden.

(4) Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, bei Unternehmern in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zuzüglich der Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB.

(5) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(6) Bei Leistungen an Wohnungseigentümergemeinschaften und Privathaushalten weist der Auftragnehmer den Anteil der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten in der Rechnung gesondert aus, damit dieser nach § 35a EStG geltend gemacht werden kann.

§ 7 Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen

(1) Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten, insbesondere Pflege-, Objektbetreuungs-, Reinigungs- und Winterdienstverträgen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarten Preise einmal jährlich mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen zum Beginn des folgenden Vertragsjahres anzupassen.

(2) Die Anpassung darf die Entwicklung der Lohnkosten nach dem einschlägigen Tarifvertrag sowie der Material-, Energie- und Entsorgungskosten nicht übersteigen. Kostensenkungen sind in gleicher Weise weiterzugeben.

(3) Übersteigt die Anpassung fünf Prozent, kann der Auftraggeber den Vertrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Ankündigung zum Wirksamwerden der Anpassung kündigen.

§ 8 Abnahme

(1) Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sobald die Leistung vertragsgemäß fertiggestellt ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

(2) Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt die Leistung als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB). Ist der Auftraggeber Verbraucher, tritt diese Wirkung nur ein, wenn er mit der Fristsetzung in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder nicht begründeten Abnahmeverweigerung hingewiesen wurde.

(3) Auf Verlangen einer Vertragspartei erfolgt die Abnahme förmlich unter gemeinsamer Begehung und Protokollierung.

(4) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt zu laufen.

§ 9 Mängelansprüche

(1) Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Für Arbeiten an einem Bauwerk beträgt die Frist fünf Jahre, für Arbeiten an einer Sache zwei Jahre (§ 634a BGB).

(2) Der Auftragnehmer hat das Recht zur Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unzumutbar oder verweigert der Auftragnehmer sie, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte auf Minderung, Rücktritt und Schadensersatz zu. Ein Fehlschlagen ist in der Regel nach dem zweiten erfolglosen Versuch anzunehmen.

(3) Für vom Auftraggeber beigestelltes Material, für Eigenleistungen des Auftraggebers oder Dritter und für Leistungen, die der Auftragnehmer auf ausdrückliche Anweisung des Auftraggebers entgegen einer schriftlichen Bedenkenanmeldung ausgeführt hat, besteht keine Mängelhaftung.

(4) Unternehmer haben Mängel unverzüglich, offensichtliche Mängel spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Abnahme, in Textform anzuzeigen.

§ 10 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie und nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Im Übrigen haftet der Auftragnehmer bei einfacher Fahrlässigkeit nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

(4) Für Schäden an erdverlegten Leitungen, Kabeln, Kanälen, Drainagen, Abdichtungen und sonstigen Einbauten haftet der Auftragnehmer nicht, soweit deren Vorhandensein oder Lage dem Auftragnehmer entgegen § 5 Abs. 2 nicht mitgeteilt wurde und auch nicht erkennbar war. Absatz 1 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

§ 11 Kündigung

(1) Der Auftraggeber kann den Vertrag bis zur Fertigstellung jederzeit kündigen (§ 648 BGB). Der Auftragnehmer behält den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs.

(2) Der Auftragnehmer kann in diesem Fall pauschal zehn Prozent der auf den nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden Vergütung verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

(3) Bereits bestellte oder gelieferte Sonderanfertigungen, Pflanzen und Materialien, die nicht anderweitig verwendet werden können, sind in voller Höhe zu vergüten.

(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt.

§ 12 Sicherheiten

(1) Gelieferte Waren und Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers, soweit sie nicht wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks oder Bauwerks geworden sind.

(2) Der Auftragnehmer kann für seine Vergütung die Einräumung einer Sicherungshypothek am Baugrundstück verlangen (§ 650e BGB) sowie von Auftraggebern, die keine Verbraucher im Sinne des § 650f Abs. 6 BGB sind, Sicherheit nach § 650f BGB.

§ 13 Bedenkenanmeldung

Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Beschaffenheit des Untergrundes, gegen Vorleistungen anderer Unternehmer oder gegen vom Auftraggeber beigestelltes Material, teilt er dies dem Auftraggeber unverzüglich in Textform mit. Führt der Auftraggeber daraufhin die Ausführung dennoch an, geht das Risiko auf ihn über.

§ 14 Datenschutz

Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich zur Vertragsdurchführung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung unter www.everglade-gmbh.de/rechtliches/datenschutzerklaerung.

§ 15 Verbraucherstreitbeilegung

Der Auftragnehmer ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, soweit dadurch der Schutz zwingender Bestimmungen des Rechts am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verbrauchers nicht entzogen wird.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Wiesbaden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.

(4) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

Teil B – Garten- und Landschaftsbau

§ 17 Vegetationstechnische Grundlagen

Die Arbeiten erfolgen nach den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere nach DIN 18915 bis 18920 sowie den einschlägigen Regelwerken der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau (FLL).

§ 18 Pflanzen als lebende Ware

(1) Pflanzen sind lebende Ware. Ihr Anwachsen und ihre Entwicklung hängen wesentlich von Witterung, Standort, Bewässerung und Pflege ab und liegen nur eingeschränkt im Einflussbereich des Auftragnehmers.

(2) Der Auftragnehmer haftet für die fachgerechte Lieferung und Pflanzung sowie für die vereinbarte Qualität nach den Gütebestimmungen für Baumschulpflanzen. Eine Haftung für das Anwachsen besteht nur im Rahmen einer ausdrücklich vereinbarten Anwuchsgarantie nach § 19.

(3) Geringfügige Abweichungen in Wuchsform, Größe und Farbe sind bei lebender Ware üblich und stellen keinen Mangel dar.

§ 19 Anwuchsgarantie

(1) Eine Anwuchsgarantie wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung übernommen. Sie umfasst eine Vegetationsperiode ab Abnahme.

(2) Die Garantie setzt voraus, dass der Auftragnehmer mit der Fertigstellungspflege beauftragt wurde oder der Auftraggeber die Bewässerung und Pflege nachweislich nach dem vom Auftragnehmer übergebenen Bewässerungs- und Pflegeplan durchgeführt hat.

(3) Von der Garantie ausgenommen sind Ausfälle durch unterlassene oder unzureichende Bewässerung, außergewöhnliche Witterungsereignisse, Spätfrost, Trockenheit, Staunässe infolge bauseitiger Gegebenheiten, Wildverbiss, Tierfraß, Krankheiten und Schädlingsbefall ohne Verschulden des Auftragnehmers, mechanische Beschädigung, Vandalismus sowie unsachgemäße Eingriffe Dritter.

(4) Ausfälle sind dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen, damit die Ursache festgestellt werden kann. Wird ein Ausfall erst nach Beseitigung der Pflanze gemeldet, entfällt der Garantieanspruch.

§ 20 Fertigstellungs-, Entwicklungs- und Unterhaltungspflege

Fertigstellungspflege, Entwicklungspflege und Unterhaltungspflege sind eigenständige Leistungen und in der Herstellungsleistung nicht enthalten. Sie werden gesondert beauftragt und vergütet.

§ 21 Boden und Untergrund

(1) Der Auftragnehmer schuldet keine Baugrunduntersuchung. Bodenverhältnisse, Tragfähigkeit, Altlasten, Bauschutt, Fundamentreste, Fels und Grundwasserstände sind bauseits bekannt zu geben.

(2) Treffen die Arbeiten auf nicht angezeigte Hindernisse oder auf belasteten Boden über dem Zuordnungswert Z1.1 nach LAGA, werden die daraus entstehenden Mehrleistungen und Mehrkosten der Entsorgung gesondert vergütet.

§ 22 Entsorgung

Entsorgungsleistungen werden nach Wiegeschein oder nach tatsächlichem Volumen abgerechnet. Entsorgungsnachweise werden auf Verlangen vorgelegt.

Teil C – Baumdienst

§ 23 Genehmigungen und Artenschutz

(1) Der Auftraggeber ist verantwortlich für das Vorliegen aller erforderlichen Genehmigungen, insbesondere nach kommunalen Baumschutzsatzungen, nach Naturschutz- und Denkmalschutzrecht sowie für Zustimmungen betroffener Nachbarn. Er versichert bei Auftragserteilung, dass die Maßnahme zulässig ist.

(2) Führt das Fehlen einer Genehmigung zu Bußgeldern, Ersatzpflanzungen oder sonstigen Nachteilen, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer im Innenverhältnis frei. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die Genehmigungsbedürftigkeit erkannt und verschwiegen hat.

(3) In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September dürfen Bäume, Hecken und Gebüsche nach § 39 Abs. 5 BNatSchG nicht auf den Stock gesetzt, beseitigt oder erheblich zurückgeschnitten werden. Der Auftragnehmer ist berechtigt und verpflichtet, entsprechende Aufträge abzulehnen oder zu verschieben. Zulässig bleiben schonende Form- und Pflegeschnitte sowie Maßnahmen zur Abwehr einer akuten Gefahr.

(4) Vor jeder Maßnahme prüft der Auftragnehmer den Baum auf besetzte Nist-, Brut- und Zufluchtstätten. Werden solche festgestellt, ist die Maßnahme bis zum Ende der Besetzung auszusetzen. Hierdurch entstehende Terminverschiebungen begründen keine Ansprüche des Auftraggebers.

§ 24 Baumkontrolle und Verkehrssicherung

(1) Eine Baumkontrolle oder Verkehrssicherungsprüfung wird nur bei gesonderter Beauftragung erbracht. Die Durchführung von Schnittmaßnahmen beinhaltet keine Übernahme der Verkehrssicherungspflicht für den Baumbestand.

(2) Eine Beurteilung der Standsicherheit und Bruchsicherheit erfolgt, soweit beauftragt, nach dem Stand der Technik durch Inaugenscheinnahme vom Boden aus. Eingehende Untersuchungen mit Messgeräten bedürfen gesonderter Beauftragung.

(3) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die sich aus verborgenen, bei fachgerechter Kontrolle nicht erkennbaren Defekten des Baumes ergeben.

§ 25 Rückschnitt und Kronensicherung

Der Auftragnehmer führt Schnittmaßnahmen nach den ZTV-Baumpflege und den Regelwerken der FLL aus. Ein vom Auftraggeber gewünschter Schnitt, der diesen Regelwerken widerspricht, wird nur nach schriftlicher Bedenkenanmeldung und auf ausdrückliche Anweisung ausgeführt. Eine Haftung für Folgeschäden ist in diesem Fall ausgeschlossen.

Teil D – Reinigung, Hausmeister- und Objektbetreuung

§ 26 Leistungsumfang und Leistungsnachweis

(1) Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Leistungsverzeichnis zum Vertrag. Nicht aufgeführte Leistungen sind nicht geschuldet.

(2) Der Auftragnehmer führt einen Leistungsnachweis, der auf Verlangen vorgelegt wird.

(3) Der Auftragnehmer schuldet die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Leistungen, nicht einen bestimmten Sauberkeits- oder Erhaltungszustand zu jedem Zeitpunkt.

§ 27 Schlüssel und Zutritt

(1) Übergebene Schlüssel, Transponder und Zutrittsmittel werden vom Auftragnehmer gegen Empfangsbestätigung übernommen, gesichert verwahrt und ausschließlich für die vertraglichen Leistungen verwendet.

(2) Der Verlust eines Zutrittsmittels ist dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Die Haftung des Auftragnehmers für Kosten des Austauschs einer SchlieÚnlage richtet sich nach § 10. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer vor Übergabe auf das Vorhandensein einer SchlieÚnlage und deren voraussichtliche Austauschkosten hinzuweisen.

(3) Der Auftraggeber stellt den ungehinderten Zutritt zu den Leistungsflächen sicher.

§ 28 Verkehrssicherungspflicht

Eine Übernahme von Verkehrssicherungspflichten des Auftraggebers erfolgt nur, soweit sie im Vertrag ausdrücklich und gegenständlich bezeichnet ist. Im Übrigen verbleiben die Verkehrssicherungspflichten beim Auftraggeber.

Teil E – Winterdienst

§ 29 Gegenstand und Umfang

(1) Der Auftragnehmer übernimmt die Räum- und Streupflicht für die im Vertrag bezeichneten Flächen im vereinbarten Umfang. Flächen, die nicht ausdrücklich benannt sind, sind nicht Vertragsgegenstand.

(2) Der Umfang der Übertragung richtet sich nach der jeweils geltenden kommunalen Satzung. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer über den Inhalt der für sein Grundstück geltenden Satzung.

§ 30 Einsatzzeiten

(1) Der Winterdienst wird innerhalb der gesetzlich oder satzungsmäßig vorgeschriebenen Zeiten durchgeführt, im Regelfall montags bis samstags von 7:00 bis 20:00 Uhr sowie sonn- und feiertags von 9:00 bis 20:00 Uhr, soweit der Vertrag nichts anderes bestimmt.

(2) Außerhalb dieser Zeiten besteht keine Einsatzpflicht des Auftragnehmers. Die Verkehrssicherungspflicht verbleibt insoweit beim Auftraggeber.

(3) Die Vertragssaison beginnt am 1. November und endet am 31. März, soweit nichts anderes vereinbart ist.

§ 31 Art der Leistung und Grenzen

(1) Der Auftragnehmer schuldet die fachgerechte und rechtzeitige Durchführung der Räum- und Streumaßnahmen, nicht jedoch einen dauerhaft schnee- und eisfreien Zustand der Flächen. Eine Erfolgshaftung wird nicht übernommen.

(2) Bei anhaltendem Schneefall, Eisregen, gefrierendem Regen, Blitzeis oder außergewöhnlichen Wetterlagen kann die vollständige Beseitigung vorübergehend unmöglich sein. In diesen Fällen führt der Auftragnehmer die Maßnahmen in zumutbaren Abständen wiederholt durch.

(3) Streumittelart und Streumittelmenge richten sich nach der jeweiligen Wetterlage und den örtlichen Vorschriften. Auftausalz wird nur eingesetzt, soweit es zulässig und erforderlich ist. Der Auftraggeber wird auf mögliche Schäden an Vegetation und Belägen durch Auftaumittel hingewiesen.

(4) Der Auftraggeber stellt eine geeignete Lagermöglichkeit für Streugut sowie ausreichend Fläche zur Ablagerung des Räumguts auf dem Grundstück zur Verfügung. Das Räumgut darf nicht auf öffentliche Verkehrsflächen verbracht werden.

§ 32 Vergütung

Die Vergütung besteht aus einer Vorhaltepauschale für die Einsatzbereitschaft während der Vertragssaison und einer Einsatzvergütung für die tatsächlich durchgeführten Einsätze, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Vorhaltepauschale ist unabhängig von der Anzahl der Einsätze geschuldet.

§ 33 Dokumentation

Der Auftragnehmer dokumentiert Datum, Uhrzeit, Wetterlage, Art der Maßnahme und eingesetztes Streumittel. Die Dokumentation wird für die Dauer von drei Jahren aufbewahrt und dem Auftraggeber auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

Teil F – Transportleistungen und Vermietung

§ 34 Transportleistungen

(1) Für Güterbeförderungen gelten ergänzend die §§ 407 ff. HGB.

(2) Der Auftraggeber hat gefährliche, empfindliche oder besonders wertvolle Güter vor Übernahme anzuzeigen.

(3) Ladungssicherung obliegt dem Auftragnehmer. Der Auftraggeber hat das Gut jedoch beförderungssicher zu verpacken und zu kennzeichnen.

(4) Der Auftraggeber stellt sicher, dass Be- und Entladestelle mit dem eingesetzten Fahrzeug zulässig erreichbar sind und die erforderlichen Genehmigungen für Halten und Aufstellen vorliegen.

§ 35 Vermietung von Baumaschinen und Geräten

(1) Der Mieter übernimmt das Gerät in ordnungsgemäßem Zustand und hat es in diesem Zustand zurückzugeben. Normale Abnutzung ist eingeschlossen.

(2) Der Mieter darf das Gerät nur bestimmungsgemäß und nur durch eingewiesene und, soweit erforderlich, berechtigte Personen einsetzen. Eine Überlassung an Dritte bedarf der Zustimmung.

(3) Der Mieter haftet für Beschädigung, Verlust und Diebstahl während der Mietzeit. Schäden sind unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die Mietzeit beginnt mit Übergabe und endet mit Rückgabe am vereinbarten Ort. Verspätete Rückgabe wird nach dem vereinbarten Tagessatz berechnet.

Anlage 1 – Widerrufsbelehrung für Verbraucher

Diese Belehrung gilt für Verträge, die außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers oder unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln mit einem Verbraucher geschlossen werden.

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns – Everglade GmbH, Nikolaus-August-Otto-Straße 8, 65307 Bad Schwalbach, Telefon +49 151 23410849, E-Mail info@everglade-gmbh.de – mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

Erlöschen des Widerrufsrechts

Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen, wenn wir die Dienstleistung vollständig erbracht haben und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen haben, nachdem Sie dazu Ihre ausdrückliche Zustimmung gegeben haben und gleichzeitig Ihre Kenntnis davon bestätigt haben, dass Sie Ihr Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch uns verlieren.

Anlage 2 – Muster-Widerrufsformular

Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.

An: Everglade GmbH, Nikolaus-August-Otto-Straße 8, 65307 Bad Schwalbach, E-Mail info@everglade-gmbh.de

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*) / die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)

Bestellt am (*) / erhalten am (*)

Name des/der Verbraucher(s)

Anschrift des/der Verbraucher(s)

Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)

Datum

(*) Unzutreffendes streichen
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